Der Fall Jürgen Graf – das demokratische System demaskiert sich
| Der 1951 geborene Jürgen Graf studierte Skandinavistik, Anglistik und Romanistik das er mit einem Lizentiatsexamen abschloß. Er arbeitete als 1988 und 1989als Asylantenbefrager in Basel. Seine Erlebnisse mit diesen Leuten beschrieb er in seinem Buch „Das Narrenschiff“ von 1990. Danach arbeitete er bis 1993 als Lehrer für Latein und französische Sprache an der Sekundarschule und am Progymnasium in Therwil BL. Danach fand er eine Anstellung als Kurslehrer bei einem Großverteiler und von 1996 bis 1998 war er Deutschlehrer an der Basler Privatschule Orsini. |
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Über einen Bekannten fand er den Weg zum „Revisionismus“, der kritischen Betrachtungsweise einzelner Zusammenhänge bezüglich der Judenverfolgung und jüdischen Opferzahlen während des II. Weltkrieges. Im Sommer 1993 nahm er als Übersetzer an einem Vortrag von Prof. Robert Faurisson in Bern teil. Professor Faurisson ist der führende lebende französische Revisionist. Durch diese Tagung vertiefte sich Jürgen Graf mehr und mehr in dieses Thema und er veröffentlichte bis heute einige Bücher zu diesem Abschnitt der Zeitgeschichte. Durch die Medienöffentlichkeit und durch den Druck von selbsternannten „Antirassismus-Wächtern“ verlor Jürgen Graf in der Folge mehrmals verschiedene Arbeitsstellen. Die wiederholte veröffentlichte Meinung, daß ein solcher „Neo-Nazi Lehrer“ keine Kinder mehr unterrichten dürfe brachte ihn 1993, 1995 und 1998 um seine Lehrerstellen und damit um seinen Verdienst. Jürgen Graf wurde beruflich überall gemieden, fand keine Anstellung mehr und hatte litt unter einem inoffizielles Berufsverbot.
Zusammen mit dem am 23. September 1998 verstorbenen Buchverleger Gerhard Förster wurde Jürgen Graf von der Aargauer Justiz wegen Verstoß gegen den Paragraphen 261 bis StGB „Rassendiskriminierung“ angeklagt und es kam am 17. Juli 1998 zu einem wichtigen und bemerkenswerten Justizverfahren.
Dazu Auszüge aus meinem damals als Prozeßbeobachter erstellten Gedächtnisprotokoll vom Prozeßverlauf gegen Buchautor Jürgen Graf und den Buchverleger Gerhard Förster vom 17. Juli 1998 im Bezirksgericht Baden.
Zu Beginn stellten die Verteidiger den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, wegen dem Interessekonflikt der Verteidigung mit dem Paragraphen 261 bis StGB. Das mit folgendem Argument: Die Verteidigung kann nicht ihres Amtes walten, ohne Gefahr zu laufen mit dem Artikel 261 bis StGB zu kollidieren und sich selber mit der Verteidigung des Mandanten strafbar zu machen. Nach einer kurzen Beratung des Gerichtes wurde der Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Der von der Verteidigung bestellte eine Entlastungszeuge, Herr Fröhlich, durfte aussagen. Der andere Entlastungszeuge, Prof. Dr. Robert Faurisson, wurde nicht zugelassen. Die beiden Verteidiger blieben im Amt. Eigentlich hätten beide Anwälte konsequenterweise die Verteidigung ablehnen müssen. Ohne Verteidigung kein Prozeß. Das Gericht hätte dann einen neuen Termin ansetzen und einen eigenen Pflichtverteidiger benennen müssen. Wahrscheinlich war es eine taktische Maßnahme der Verteidigung, denn das Gericht wurde damit gleich zu Beginn aus seinem Konzept gerissen und unruhig.
Der obige Interessenkonflikt der Verteidigung mit dem Paragraphen 261 bis StGB wurde mit der Aussage von Herrn Fröhlich zugunsten des Angeklagten vorexerziert. Kaum hatte Herr Fröhlich angefangen über die technischen und physikalischen Eigenschaften des Tötungswerkzeuges (Gaskammer) zu berichten, da forderte Staatsanwalt Dominik Aufdenblatten den Zeugen auf die Ausführungen sofort abzubrechen, weil Herr Fröhlich damit gegen den Artikel 261 bis StGB verstoße und damit den Völkermord verharmlose. Bei der dritten Ermahnung drohte der Staatsanwalt dem geladenen Zeugen offen mit einer Anklage nach Paragraph 261 bis StGB. Die Gerichtspräsidentin Andrea Stäubli brach danach die Einvernahme ab. Die Verteidiger protestierten erneut.
Tatvorwurf 1 der Staatsanwaltschaft: Vorherige juristische Abklärung zeigt den Eventualvorsatz
Herr Graf hatte vor Inkrafttreten des Artikels 261 bis StGB, der damaligen Bundesanwältin Carla del Ponte sein Buch zur Prüfung auf Verstoß gegen den Paragraphen 261 bis StGB zugesendet. Herr Graf nahm an, daß sein Werk den Artikel 261 bis StGB verletzen könnte, darum hat er ihr das Buch zur Abklärung zugesendet. Natürlich wollte sich die Bundesanwaltschaft nicht an diesem Text die Finger verbrennen und beantwortete die Zusendung von Jürgen Graf nicht. Sie leitete aber auch kein Ermittlungsverfahren gegen Graf ein, wozu die Justiz aber bei Verdacht von Gesetztes wegen verpflichtet gewesen wäre. Der Staatsanwalt argumentierte nun nicht nach dem Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ also „Im Zweifel für den Angeklagten“, daß sich der Angeklagte vor der Veröffentlichung seiner Schriften redlich um eine juristische Abklärung bemüht habe, sondern der Staatsanwalt legte die Zusendung an die Bundesanwaltschaft dermaßen aus, daß Herr Graf ganz genau gewußt habe, daß seine Schrift gegen den Artikel 261 bis StGB verstoßen würde. Herr Graf habe somit bewußt den Eventualvorsatz der Verächtlichmachung und Verharmlosung des Völkermordes erfüllt.
Dazu die Argumente der Verteidigung:
Herr Graf hatte umsichtig gehandelt. Jürgen Graf wollte sich vergewissern, daß der Inhalt seines Buches straffrei sei. Es war nicht der Fehler von Graf, dass die Bundespolizei, trotz mehrmaliger schriftlicher Ermahnung (Einschreiben), nicht geantwortet hatte. Damit könne von einem Eventualvorsatz der Verächtlichmachung keine Rede sein.
Anmerkung des Verfassers: Wer sendet schon sein Buch der Bundespolizei zu wenn er davon ausgeht, daß es strafbar ist und er somit von dieser Behörde eine Anzeige riskiert?
Tatvorwurf 2 der Staatsanwaltschaft: Ein Buch ist immer Öffentlich
Der Staatsanwalt plädierte, daß ein Buch schon als reiner Gegenstand immer und überall öffentlich sei! Der Staatsanwalt schilderte die Möglichkeit, daß ein verpacktes Buch von Graf zum Beispiel bei der automatischen Bearbeitung vom Postförderband herunterfallen und das Paket aufplatzen könnte. Der Postbeamte der dann das Buch aufheben würde, könnte bei der Sichtung des Buches in seinem Empfinden verletzt werden. Wenn irgendwo ein Buch herumliegen würde könne niemand garantieren, daß nicht jemand einen Blick hineinwerfen und damit auch in seinem Empfinden gekränkt werden könnte. Darum sei schon mit dem bloßen herumliegen und erst recht mit dem Versenden des Buches an den Untersuchungsbeamten Stefan Kalt, an den privaten Nebenkläger Herrn Ekkehard W. Stegemann und an die damalige Bundesanwältin Carla del Ponte, die vom Gesetz geforderte „Öffentlichkeit" erfüllt.
Dazu die Argumente der Verteidigung:
Die Kette von Absender zu Empfänger einer Postsendung sei nicht öffentlich, sagte die Verteidigung. Selbst dann nicht, wenn der Empfänger das Buch nicht bestellt hat, so wie der Nebenkläger oder die angeschriebenen Behörden. Alle anderen Bücher von Herrn Graf wurden auf ausdrückliche Bestellung von Interessenten nur an diese Personen versendet. Die Bücher von Herrn Graf lagen nicht offen zur Ansicht für jedermann auf. Der Verteidiger, Dr. jur. Oswald, führte weiter aus, daß die „Öffentlichkeit“ nur gegeben sei, wenn der Zutrittskreis für das Buch nicht kontrolliert werden könne, zum Beispiel wenn ein Buch bei einer Versammlung in einem Verein zur Ansicht aufliege. Zudem hatte der Staatsanwalt der die Schuld des Angeklagten konkret beweisen mußte, nur zwei dürftige Einvernahmeprotokolle vorgelegt, aus denen eine konkrete Schädigung nicht hervorging. Selbst der Nebenkläger und Belastungszeuge, Herr Stegemann, wurde vom Staatsanwalt dazu nicht befragt. Die Staatsanwaltschaft habe große Versäumnisse in vorliegendem Fall zu verantworten, die nicht auf den Angeklagten übertragen werden könnten, sagte die Verteidigung.
Anmerkung des Verfassers: Auch hier wurde der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“, „Im Zweifel für den Angeklagten“ mit staatsanwaltlichen Füssen getreten.
Das bedenkliche an der obigen staatsanwaltschaftlichen Argumentation ist ein mögliches Eintreffen von Ereignissen, die schon als bloße Möglichkeit als Straftat definiert wurden. Nicht die konkrete Tat, das Ereignis, sondern die bloße Möglichkeit einer eventuell eintreffenden Situation wurde bereits als vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Straftat bewertet. Hier wurde von der Staatsanwaltschaft ein Konstrukt aufgestellt, indem eine nicht vorhandene, eventuell zukünftig eintretende Handlung und Schädigung einer Person, oder Personengruppe, bereits als begangene Tat gewertet wurde, als würde sie zwingend in Zukunft so geschehen. Graf sollte auch bestraft werden weil er diese mögliche Straftat nicht durch ein Unterlassen seiner Aktivitäten und damit die mögliche Gefährdung und mögliche Schädigung Dritter verhinderte. Damit wird der Rechtsgrundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ ausgehebelt und der Paragraph 261 bis StGB völlig über seinen ursprünglich gesetzlich vorgesehenen Rahmen ausgeweitet.
Das (eventuell rassendiskriminierende) Buch k ö n n t e von einer Person gelesen werden, wenn es irgendwo (auch in der Privatwohnung) herumliegt. Ein Leser k ö n n t e dadurch in seinem Empfinden verletzt werden. Darum sei die Tat und die „Öffentlichkeit“ und die „Verharmlosung des Holocaust“, bereits erfüllt.
Im Prinzip wendet das Strafrecht beim Artikel 261 bis StGB jene Mechanismen an, die bei untherapierbaren Sexualtätern vorkommen. Dort besteht auch nach der x ten Vergewaltigung die Möglichkeit zukünftiger Gefährdungen, also muß der Täter bereits zum voraus, vor einer zukünftig möglichen konkret geschehenen Tat, weggeschlossen werden. Der Triebtäter wird für etwas bestraft was er nie getan hat und vielleicht auch nie tun wird. Mit diesem Rechtsmechanismus operieren die Schweizer Gerichte auch gegen Delinquenten die gegen den Artikel 261 bis StGB „Rassendiskriminierung“ verstoßen wie das unten folgende Beispiel deutlich dokumentiert.
Eine eventuelle mögliche Straftat zu voraus bestrafen
In einer Klage vom Juristen Jürg Frischknecht gegen einen Skinhead in der Ostschweiz, wegen "Ehrverletzung", wurde ebenfalls von einem eventuellen, zukünftigen Straftatbestand ausgegangen. Im damaligen Skinheadmagazin "MORGENROT" wurden die Recherche-Methoden von Herrn Frischknecht,
sowie seine seinerzeitige Sympathie mit der linken Szene dokumentiert. Für die nächste Ausgabe wurden
weitere Berichte über linke Journalisten angekündigt. Herr Frischknecht wurde dabei nicht explizit erwähnt. Wegen der Vorankündigung dieser Berichte für die nächste Nummer des "MORGENROT", leitete die anklagende Juristin Dr. jur. Regula Bähler, eine eventuelle weitere "Ehrverletzung" ihres Mandanten ab, wofür der Skinhead auf die Zahlung der geforderten Genugtuungssumme zu verurteilen sei.
(Dieser Absatz beruht auf der Anklageschrift die mir vorliegt).
Eine Privatwohnung ist Öffentlich
Mit derselben Rechtskonstruktion wurde bereits die Beschlagnahme von "Staatsgefährdendem Propagandamaterial" beim ehemaligen Skinhead Olivier Kunz in Neuenburg rechtens. Dort argumentierte der Staatsanwalt mit drei Gründen: 1. Die Wohnung von Herrn Kunz kann öffentlich werden. 2. Wenn bei Herrn Kunz die Hakenkreuzfahne in der Wohnung hänge und auf dem Tisch in der Wohnung "rassistische Schriften" herumliegen könne Kunz nicht davon ausgehen, daß ein überraschend auftauchender Besucher, zum Beispiel der Elektriker der auf Weisung der Gemeinde die Steckdosen der Wohnung von Herrn Kunz überprüfen müsse, nicht von diesem rassediskriminierenden Symbol oder von der Propaganda abgestoßen werde. 3. Ein Einbrecher k ö n n t e alle diese Schriften, CDs und die von außen nicht sichtbare Hakenkreuzfahne s t e h l e n und diese danach w e i t e r v e r b r e i t e n. Herr Kunz habe daher die Pflicht auch in seiner Wohnung Dritte von einer möglichen rassistischen Gefährdung zu schützen. Das habe er klar nicht getan und darum seien diese rassistischen Objekte einzuziehen und zu vernichten.
(Diese Beschreibung vom Fall Kunz basiert auf einem von mir geführten Gespräch mit dem damaligen Verteidiger von Herrn Kunz, Herrn Dr. jur. Pascal Junot aus Genf).
Bei Grund eins wird die Privatsphäre einer Person radikal eingeschränkt. Bis zum Fall Kunz galt der Bereich einer Privatwohnung als nicht öffentlich. Somit konnte der Artikel 261 bis StGB, innerhalb einer Wohnungstür nicht angewendet werden. Im Grund zwei geht der Staatsanwalt von einer eventuellen, zukünftigen Straftat aus, sofern sie den Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangen sollte. Wer sagt denn, daß der Elektriker durch den Anblick einer Hakenkreuzfahne tatsächlich in seinem Empfinden gestört würde? Vielleicht ist jener Elektriker ein sehr toleranter Mensch oder sogar ein Sympathisant des III. Reiches. Bei Grund drei geht der Staatsanwalt von drei möglichen, eventuellen, zukünftigen Begebenheiten aus: 1. Einem möglichen Einbruch in die Wohnung von Oliver Kunz. 2. Dem stehlen von Materialien die von der Justiz als staatsgefährdend einstuft werden deren reiner Besitz aber von Gesetzes wegen bisher immer noch erlaubt ist und 3. dem eventuellen weiteren Verbreiten des staatsgefährdenden Diebesgutes.
Das bedeutet, daß eventuelles rassendiskriminierendes Material in der eigenen Wohnung in verschlossenen Schränken aufbewahrt werden muß, damit Dritte keinen Zugang haben und auch nicht eventuell in ihrem Empfinden verletzt werden können. Ungefähr so wie es das Waffengesetz zur Aufbewahrung einer Waffe in einer Wohnung vorschreibt.
Neuer Öffentlichkeitsbegriff:
Öffentlich ist alles was nich Privat ist!
Dazu passt auch das letztinstanzliche Urteil über den Begriff der Öffentlichkeit“ des Schweizerischen Bundesgerichtes im Fall Roger Wüthrich und Adrian Segessenmann vom 27. Mai 2004. Es ging darum ob ein im September 1999 gehaltener Vortrag über die Waffen SS in einer abgeschiedenen Waldhütte den rechtlichen Begriff der „Öffentlichkeit“ im Sinne des Paragraphen 261 bis StGB erfülle oder nicht. Die Interessenten für den Vortrag wurden vom Organisator persönlich eingeladen. Der Organisator ließ eine Eingangskontrolle mit Namensliste durchführen. Bei allen Fenstern wurden die Fensterläden geschlossen um zufälligen Passanten den Einblick zu verwehren. Die Polizei führte am Ende der Veranstaltung eine Personenkontrolle durch und beschlagnahmte das Vortragsheft von Roger Wüthrich. Obwohl sowohl das Bezirksgericht Aarberg und das Obergericht des Kantons Bern die „Öffentlichkeit“ verneinten, entschied das vom Staatsanwalt angerufene Bundesgericht anders. Die Bundesrichter definierten schlauerweise die „Öffentlichkeit“ nicht abschließend, sondern definierte neu den rechtlichen Begriff „Privat“. Dazu die entscheidende Textstelle des Urteils des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2000. Seite 11, Ziffer 5.2.2: „Aus diesem Grund kann an der bisherigen Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 261 bis StGB nicht festgehalten werden. Es gelten ins künftig ungeachtet der Zahl der Adressaten alle Äußerungen und Verhaltensweisen als Öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äußerungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Der Entscheid ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, ist auf Grund der konkreten Umstände zu treffen.“
Rechtlich eindeutig als „Privat“ im Sinne des Artikels 261 bis StGB gelten demnach Handlungen und Gespräche zwischen Eltern und Kindern, zwischen Eltern, zwischen verheirateten Personen, zwischen unverheirateten Lebenspartnern, Handlungen und Gespräche unter Geschwistern, mit einer Person unter vier Augen, oder mit einer Vertrauensperson, dem Anwalt, dem Priester, der Großmutter etc.
Aber auch nur wenn keine Drittpersonen anwesend sind, die Zeugen des Gespräches sind oder sich verletzt fühlen könnten. Das Bundesgericht sagt klar: „Der Entscheid ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, ist auf Grund der konkreten Umstände zu treffen“. Stammtischgespräche im Restaurant sind neu Öffentlich. Das Gespräch zwischen einem Ehepaar am Restauranttisch, das von anderen Gästen mitgehört werden kann ist öffentlich. Gespräche von Vater und Sohn im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, die von anderen Personen mitgehört werden können sind öffentlich etc, etc.. Dies und vieles mehr kann nun mit dem Paragraphen 261 bis StGB bestraft werden!
Diese Art und Weise der praktizierten schweizerischen Rechtsprechung beweist, daß der demokratische Willkür- und Terrorstaat nicht mehr weit ist! Vielleicht wird der Verfasser dieser Zeilen in naher Zukunft zum vorneherein angeklagt und gebüßt, nur weil er ab und zu seine Wohnung verläßt. Schließlich könnte er dabei in der „Öffentlichkeit“ eventuell Rassendiskriminierung begehen oder schlimmstenfalls sogar den Holocaust leugnen.
Da ich viele Bücher und Berichte über die polizeilichen Möglichkeiten der ehemaligen deutschen Gestapo kenne aber auch Biographien und Lagerberichte von Dissidenten und Regimekritikern der ehemaligen kommunistischen Sowjetunion gelesen habe kann ich mit gutem Grund sagen, daß sich unsere schweizerische „Rechtsprechung“, besonders im Bereich des Paragraphen 261 bis StGB, immer mehr diesen Systemen angleicht. Zugegeben: Die Folgen für die Angeklagten sind in der Demokratie milder. Bisher Bussen, Gefängnis und finanzielle Vernichtung durch Wegnahme des Broterwerbs. Es gibt in demokratischen Staaten keine Todesstrafe, Zwangseinweisung in psychiatrische Kliniken oder jahrelange Haft in Arbeitslagern. (Noch nicht) Aber der Mechanismus der Rechtsbeugung, Rechtsdehnung, Rechtsfindung und die willkürlichen abenteuerlichen Argumentationen über eventuell zukünftig mögliche Gefährdungen oder Tatbestände, durch unsere Staatsanwälte und Richter, sind den damaligen diktatorischen Systemen frappant ähnlich geworden.
Zum Vergleich der Rechtssysteme einige Literaturhinweise:
„Illustrierte Geschichte der Gestapo“, Rupert Butler, Bechtermünz Verlag, 1996, ISBN 3-86047-163-5
„Geheimakte Gestapo-Müller“, Gregory Douglas, Druffel-Verlag, ISBN 3-8061-1104-9
„Lagertagebuch“, Eduard Kusnezow, List Verlag, 1974, ISBN 3-471-77933-7
„Archipel Gulag“, Alexander Solschenizyn,
„Mein Leben“, Andrej Sacharow, München-Zürich, 1991
Doch zurück zum Fall Jürgen Graf und Gerhard Förster
Tatvorwurf 3 der Staatsanwaltschaft: Pseudowissenschaftlichkeit
Kurz gesagt vertrat der Staatsanwalt den Standpunkt: Herr Graf ist kein Historiker, darum ist er ein "Pseudowissenschaftler"
Argumente der Verteidigung
Der Verteidiger sagte, daß Herr Graf sich seit Jahren mit der Thematik der Judenverfolgung während des II. Weltkrieges beschäftigen würde. Er unternahm verschiedene Reisen in Archive und arbeitete Dokumente auf. Das Fehlen eines Historikertitels kann einem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, sagte der Verteidiger. Wenn Herr Graf nicht über Geschichte urteilen dürfe weil ihm der entsprechende Hochschulabschluß fehlen würde und er damit kein Historiker sei, dann seien auch Juristen nicht befugt über Geschichte und deren wissenschaftliche Wertung zu urteilen, weil sie ebensowenig Historiker seien und damit ebenfalls keine Kompetenz über solche Fragen besitzen würden. Jürgen Graf sagte dazu sinngemäß folgendes: Der anerkannte Holocaust-Fachmann Raul Hilberg habe eine juristische Ausbildung und befasse sich erst seit seinem späteren Leben mit Geschichte. Jean Claude Pressac sei ursprünglich Kunsthistoriker und trotzdem ein anerkannter Geschichtsforscher bezüglich des Holocaust. Sind denn diese anerkannten Forscher nach der Auslegung des Staatsanwaltes nicht auch "Pseudowissenschaftler"? Sie seien beide nicht Historiker im Sinne eines Universitätsstudiums. Der Verteidiger Dr. Oswald fragte danach sinngemäß das Gericht was es unter wissenschaftlicher Arbeit im Zusammenhang mit Geschichtsforschung verstehen würde. Welche Methoden, welche Prüfungen würden eine Arbeit als wissenschaftlich oder nicht wissenschaftlich definieren. Dr. Oswald wollte vom Staatsanwalt wissen, ob er abgeklärt hätte ob das Werk von Herrn Graf in der Methodik und den Quellenverweisen wissenschaftlich sei oder nicht. Angeschriebene Universitäten hatten die Prüfung von mehrfach zugestellten Büchern von Herrn Graf einfach verweigert und dazu keine Stellung genommen. Der Verteidiger fragte den Staatsanwalt ob für diese Verweigerung der Hochschulen Herr Graf verantwortlich gemacht werden könne. Wie könne der Angeklagte denn überhaupt zu einer wissenschaftlichen Prüfung seines Werkes gelangen und damit ein wissenschaftliches Urteil über sein Buch erhalten wenn eine Prüfung des Inhaltes und seiner Thesen von den zuständigen Fakultäten ohne Antwort verweigert wurde, fragte der Verteidiger das Gericht.
Tatvorwurf 4 vom Staatsanwalt:
In der Schweiz strafbare Inhalte, versendet nach Schweden und Kanada und dort über das Internet
verbreitet, müssen auch in Schweden und Kanada bestraft werden
Zur Internetverbreitung der Thesen von Herrn Graf führte der Staatsanwalt folgendes aus. Herr Graf habe mit der Versendung von strafrechtlich relevanten Inhalten nach Kanada und Schweden billigend eine weitere, in der Schweiz strafbare Verbreitung in Kauf genommen, weil sie dann in Schweden und Kanada per Internet weiterverbreitet wurden. Obwohl das Senden solcher Informationen aus der Schweiz heraus in diese Länder und deren dortige Verbreitung mit den dortigen Gesetzten nicht strafbar sei, habe Herr Graf mit dem Versand der Informationen aus der Schweiz an die Empfänger in Kanada und Schweden gegen den Schweizer Gesetzesartikel 261 bis StGB verstoßen, der die Verbreitung solcher Informationen im Staatsgebiet der Schweiz verbieten würde. Mit der Versendung der in der Schweiz strafrechtlich relevanten Informationen nach Schweden und Kanada seien auch diese ausländischen Personen nach Schweizer Recht strafbar geworden und diese ausländischen Personen und Jürgen Graf seien als Urheber all dieser strafbaren Handlungen zur Verantwortung zu ziehen.
Argumente der Verteidigung
Dazu referierte der Verteidiger Dr. Oswald sinngemäß folgendermaßen: Wenn diese Argumentation des Staatsanwaltes überall so gehalten würde, vor allem weltweit, dann gäbe es plötzlich Dutzende von Anklagen aus der Dritten Welt gegen Internetbetreiber in Europa. In diesen Ländern der Dritten Welt sei vielfach jede Pornographiedarstellung verboten. Diese Länder könnten dann nach der Logik des Staatsanwaltes Europa und zum Beispiel auch die Schweiz, für die Einspeisung und Verbreitung solcher Darstellungen verantwortlich machen und die Bestrafung der Schuldigen in der Schweiz fordern. Das Ergebnis einer solchen gesetzlichen Internetpraxis wäre eine unabsehbare Strafantragslawine.
Tatvorwurf 5 vom Staatsanwalt:
Strafbare Verbreitung durch ehemalige Kunden und Dritte nach Einführung des Artikels 261 bis StGB
Herr Graf sei auch für jene Bücher und deren Verbreitung durch seine Kunden schuldig zu sprechen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes nach 1995 in Umlauf gesetzt worden seien. Jürgen Graf habe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1995 den weiteren Vertrieb seiner Bücher durch seine vorher belieferten Empfänger nicht gestoppt. Er sei somit Schuldig an der strafbaren Weiterverbreitung seiner Bücher durch seine belieferten Kunden nach 1995.
Argumente der Verteidigung
Herr Dr. Oswald sagte dazu sinngemäß folgendes: Wie soll ein Autor den Vertrieb eines Buches stoppen, wenn wie gehört, einzelne Kunden legal vor 1995 mehrere, bis zu 10 Exemplare gekauft hatten, um sie ihrerseits an ihre Bekannten weiterzugeben? Hier tauchte auch ein Datenschutzproblem auf. Muß ein angeklagter Buchverleger oder Buchhändler seine Kunden preisgeben? Müssen diese Kunden ihrerseits ihre belieferten Verwandten und Bekannten offenlegen? Ist Herrn Graf überhaupt eine Mittäterschaft an der Verbreitung anzulasten oder trägt dafür der Buchverlag die alleinige Verantwortung? Kann Herr Graf überhaupt, wegen der "Garantenstellung“ in der Justiz, in dieser Sache als Autor straffällig werden?
Das Urteil:
Soviel zu den wichtigsten Aspekten des Prozesses und zu den juristischen Schachzügen und Argumenten der Staatsanwaltschaft.
Das Aargauer Gericht folgte natürlich den zum Teil hanebüchenen Vorwürfen der Staatsanwaltschaft und stützte größtenteils die fragwürdigen Argumentations- und Beweisketten der Staatsanwaltschaft.
Das Gericht verurteilte Jürgen Graf am 21. Juli 1998 zu 18 Monaten Gefängnis unbedingt und zu einer Busse von Fr. 8000.--. Aus dem Bücherverkauf sollte Jürgen Graf Fr. 10'000.- dem Staat abliefern. Der schwer kranke, schwach im Rollstuhl sitzende damals 78 jährige Verleger Gerhard Förster wurde vom Gericht zu 17 Monaten Gefängnis unbedingt und zu einer Busse von ebenfalls Fr. 8000.- verurteilt. Förster sollte dem Staat stattliche Fr. 45'000.- abliefern. Dazu kamen für die Verurteilten natürlich die Prozeß- und Anwaltskosten. Der Nebenkläger Ekkehard Stegemann erhielt eine Genugtuungssumme von Fr. 1000.-. Das Urteil war ungewöhnlich hoch ausgefallen und selbst die Presse schrieb damals von einem „exemplarischen Charakter“ der Verurteilung.
Am 23. September 1998 verstarb Gerhard Förster an seiner Krankheit. Diesem aufrechten und tapferen deutschen Patrioten blieb damit die Schmach einer Inhaftierung erspart.
Jürgen Graf zog das verfahren an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Juristisch interessant ist die
Argumentation auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft in der eingereichten Berufungsschrift von Dr. jur. Urs Oswald. Diese Berufungsschrift liegt mir vor. Das Aargauer Obergericht bestätigte Ende Juni 1999 das erstinstanzliche Urteil, senkte aber die Haftstrafe von Jürgen Graf von 18 auf 15 Monate Gefängnis unbedingt.
Dieses Urteil akzeptierte Jürgen Graf ebenfalls nicht und er reichte eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht in Lausanne ein. Doch das oberste Gericht stützte am 22. März 2000 die unteren Instanzen und bestätigte das gefällte Urteil vom Aargauer Obergericht.
Jürgen Graf trat seinen Haftantritt 2001 nicht an. Er verließ einige Tage vorher die Schweiz. Er fühlte sich nicht schuldig und anerkannte das unangemessen hohe Urteil des Gerichtes nicht. Jürgen Graf weigerte sich für etwas ins Gefängnis zu gehen wovon er weiß, daß es in Teilen anders war als uns die von der Politik und Justiz, aufgrund politischer und „volkspädagogischer“ Festlegung gewachsene, offiziell verordnete Geschichtsschreibung glauben machen will.
Jürgen Graf lebt heute in Moskau wo ihm sein Sprachtalent zugute kommt. Er arbeitet als Übersetzer und ist inzwischen verheiratet.
Seine Bücher sind ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg des Revisionismus geworden. Als ehemaliger Lehrer verstand es Graf seine Bücher so abzufassen, daß sie sich hervorragend für Einsteiger in dieses Thema eignen. Natürlich kann ich hier wegen Artikel 261 bis keine Titel nennen, aber schon Jesus Christus sprach:
„Wahrlich ich sage Euch, wer suchet der findet“.
Roger Wüthrich
Suchet im Internet unter Jürgen Graf, Gerhard Förster und Roger Wüthrich
Suchet und sehet die alten Zeitungsberichte. Zum Beispiel:
„Israelitisches Wochenblatt“ vom 2. April 1993, Artikel: „Schon wieder: „Lehrer nennt Holocaust „eine Lüge““
„Weltwoche“ vom 6. August 1998, Artikel: „Antirassismus-Gesetz“ von Ekkehard W. Stegemann
„Weltwoche“ Nr. 29 vom Juli 2005, Artikel: „Heil in Moskau“
„Südostschweiz“ vom Mittwoch 22. Juli 1998, Artikel: “Gelassene Auschwitz-Lügner trotz harter Strafen“
„Berner Zeitung“ vom 27. April 2000, Artikel: „Graf muß sitzen“
„Jüdische Rundschau“ vom 1. Juli 1999, Artikel: „Vorerst Ruhe“